In unserer Stadt werden wir Demokratie hautnah erleben.
Es werden Parteien gegründet, die dann einen demokratisch gewählten Stadtrat ergeben werden. Den Vorsitz wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führen.
Stadtrat und Bürgermeister
Wahlsystem
Unsere Parteien
Verfassung
Der Stadtrat ist für eine funktionierende und erfolgreiche Projektwoche verantwortlich.
Am 21.3.24 haben die Bürgerinnen und Bürger der entstehenden Stadt ihren Stadtrat und Bürgermeister gewählt.
Conrad Heidel ist zum Bürgermeister gewählt worden.
Die Sitzverteilung des Stadtrats ist hier abgebildet.
Pflichten des Stadtrats:
frei, allgemein, gleich, unmittelbar, direkt
Ausgabe der Wahlbenachrichtigung durch die
Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer
Jeder Bürger hat zwei Stimmen:
Erststimme für die Partei, Zweitstimme für den
Bürgermeisterkandidaten.
Der Stadtrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern.
Bürgermeisterwahl:
Die Prozentpunkte der Zweitstimmenwahl der
Schülerschaft und der Stadtratsabstimmung werden
addiert und der Kandidat mit der höchsten Quote wird
Bürgermeister, der Kandidat mit den zweitmeisten
Stimmen wird stellvertretender Bürgermeister.
Schülerinnen und Schüler aus vier unterschiedlichen Parteien wollen in den Gemeinderat einziehen.
Die SPS setzt sich dafür ein, dass es in unserer Stadt viele Sportangebote geben wird!!
Eine der wichtigsten Phasen des Projekts:
Verschiedene Parteien werden gegründet und werben um Wählerstimmen, die sie in den Stadtrat bringen.
Sie bekommen ein Budget für ihren Wahlkampf und können sich in der Festhalle vor der gesamten Schülerschaft präsentieren.
So gründet ihr eure eigene Partei:
Formulare könnt ihr euch bei Herrn Sachs abholen.
Meldungen sind nicht mehr möglich!
Präambel
Schüler, Schulleitung, Lehrer, Sekretärinnen und Hausmeister vom Bildungszentrum Bodnegg sind gleichberechtigte Bürger unserer Stadt. In dieser wollen wir den Zusammenhalt untereinander stärken, demokratisches Zusammenleben einüben, sowie unsere Stadt durch engagierte Mitarbeit politisch, wirtschaftlich und sozial fördern.
Unsere Stadt ist gemeinsam gestalteter Lebensraum, für den wir gemeinsam Verantwortung übernehmen. In unserer Stadtgemeinschaft gehen wir wertschätzend miteinander um, halten uns an die Regeln und Gesetze und gehen mit Material jeglicher Art sorgsam um.
Inhalt
§1 Grundrechte
§2 Grundpflichten
§3 Stadtgebiet
§4 Kommunalpolitik
§5 Rechtsprechung
§6 Finanz- und Wirtschaftswesen
§7 Notstand
§8Verfassungsänderung
§9Bürgerbegehren
§1 Grundrechte
Artikel 1 [Menschenwürde, Grundrechtsbindung]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Verpflichtung der Stadt und aller Bürger sie zu achten und zu schützen.
(2) Alle Einrichtungen der Stadt sind an die Verfassung gebunden.
(3) Jeder Mensch hat das Recht in unserer Stadt in Würde, Frieden und größtmöglicher Freiheit zu leben, ebenso sind alle Bürger gleichberechtigt.
Artikel 2 [Grundelemente des Stadtlebens]
Die Stadt garantiert für alle:
§2 Grundpflichten
Artikel 1 [Anwesenheitspflicht]
Während der Öffnungszeiten der Stadt besteht für jeden Bürger eine Anwesenheitspflicht.
Öffnungszeiten sind:
Am Donnerstag kann der Aufenthalt auf freiwilliger Basis bis 21 Uhr verlängert werden.
Artikel 2 [Arbeitspflicht]
Alle Bürger sind zur Arbeit verpflichtet.
Artikel 3 [Ausweispflicht]
(3) Für unsere Stadtbesucher besteht die Pflicht am Eingang ein gebührenpflichtiges Visum zu lösen.
(4) Für die Besucher der Stadt gelten dieselben Gesetze wie für die Bürger.
Artikel 4 [Stadtrat]
(1) Den Beschlüssen des Stadtrates ist Folge zu leisten.
Artikel 5 [Unternehmen]
(1) Ziel jedes Unternehmens ist es, die Stadt attraktiv zu gestalten und wirtschaftlich zu arbeiten.
Artikel 6 [Säuberung der Stadt]
Artikel 7 [Hausordnung]
(1) Jeder Bürger hat die Hausordnung auch während des Projektes einzuhalten.
(2) Es herrscht ein striktes Waffen- und Drogenverbot.
(3) Es herrscht ein Alkoholverbot, Ausnahmegenehmigungen sind durch das Organisationsteam möglich.
§3 Staatsgebiet
Artikel 1 [Stadtgebiet]
(1) Das Stadtgebiet umfasst das abgegrenzte Gebiet.
Artikel 2 [Räumlichkeiten]
§4 Politik
Artikel 1 [Grundprinzipien der Stadt]
(1) In der Stadt gelten demokratische und soziale Grundsätze.
(2) Alle wahlberechtigten Bürger wählen den Stadtrat und den Bürgermeister. Der Stadtrat, das Gericht sowie die Polizei sind voneinander unabhängige Institutionen.
Artikel 2 [Wahlsystem]
frei, allgemein, gleich, unmittelbar, direkt
1.Stimme: Hier wird über die Parteien abgestimmt.
Diese Wahl wird prozentual ausgewertet und entscheidet über die Anzahl der Sitze der jeweiligen Parteien im Stadtrat.
2. Stimme: Hier wird über den Bürgermeisterkandidaten abgestimmt.
Die Zweitstimmen aller Bürger werden prozentual ausgewertet.
Der Stadtrat wählt auch ihren Bürgermeisterkandidaten.
Die Prozentpunkte der Zweitstimmenwahl der Bürger und der Stadtratsabstimmung werden addiert und der Kandidat mit der höchsten Quote wird Bürgermeister. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen wird stellvertretender Bürgermeister.
Artikel 3 [Parteien]
(1) Jeder Bürger hat das Recht eine Partei zu gründen.
(2) Die innere Ordnung und Zielsetzung der Parteien müssen demokratischen Grundsätzen und der Verfassung entsprechen.
(3) Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Programm vorweisen, in welchem ihre Kandidaten aufgelistet sind.
(4) Jede Partei muss mindestens fünf Mitglieder vorweisen können. Ein Parteivorsitzender muss
festgelegt werden.
(5) Jede Partei ist verpflichtet spätestens zwei Schultage vor den Wahlen dem Organisationsteam eine vollständige Mitgliederliste zu übergeben.
(6) Parteispenden sind zweckgebunden und müssen schriftlich nachgewiesen werden.
Artikel 4 [Stadtrat]
Artikel 5 [Bürgermeister]
§5 Rechtsprechung
Artikel 1 [Gericht]
(1) Die Rechtsprechung wird von einem bis drei Richtern oder Richterinnen ausgeübt.
(2) Für das Richteramt kann sich jeder Staatsbürger bewerben, muss jedoch vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
(3) Vor Gericht hat jeder Staatsbürger Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4)Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben die rechtssprechende Gewalt aus und dürfen keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Ein kleiner Nebenjob ohne feste Arbeitszeiten (der durch den Stadtrat genehmigt wird)
(5)Es gibt ein Strafgesetz, nach welchem die Richter entscheiden.
(6)Berufung gegen ein Urteil kann bei einem unbeteiligten Richter eingelegt werden.
(7)Jeder Bürger hat das Recht andere Personen, auch Parlaments- und Regierungsmitglieder, wegen einer Straftat anzuzeigen.
(8)Die Rechtsprechung muss öffentlich stattfinden.
(9)Richter werden mit sofortiger Wirkung abgesetzt, wenn sie sich einer Straftat schuldig machen.
§6 Finanz- und Wirtschaftswesen
Artikel 1 [Finanzwesen]
(1)Ein Finanzplan für das Gesamtprojekt wird vom Projektleiter erstellt.
(2)Jeder Staatsbürger legt ein Startkapital von 20 Euro ein, welches ihm in Form eines Startgeldes ( 50 B-Bucks) zu Beginn der Projekttage erstattet wird.
Artikel 2 [Wirtschaftswesen]
(1)Waren dürfen nur vom zentralen Warenlager (Projektleitung oder ernannte
Stelle) bezogen werden. Die Einfuhr von Waren ist nur dem zentralen Warenlager gestattet. Es können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
(2)Waren sind Dinge, die zur Herstellung von Produkten benötigt werden und
Produkte, die mit Gewinnabsicht abgegeben werden. Maschinen zur Herstellung von Produkten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(3)Waren dürfen nur vom Warenlager bestellt werden, wenn das Unternehmen sie zum Weiterverkauf oder zur Herstellung von Produkten, die weiterverkauft werden, benötigt.
(4)Ein Unternehmen darf Waren nur bestellen, wenn es seine Buchhaltung offenlegt. Ist anhand der Buchhaltung zu erwarten, dass es dem Unternehmen unmöglich ist, Waren zu kaufen, so wird ihm die Bestellung verweigert.
(5)Jedem Angestellten ist ein festgelegter Mindestlohn zu zahlen.
§7 Notstand
Artikel 1 [Notstand]
(1)Der Bürgermeister kann den Notstand ausrufen, wenn das Parlament handlungsunfähig ist oder ein schnelles Handeln unabdinglich ist.
(2)Im Falle höherer Gewalt oder notwendiger sofortiger Gefahrenabwehr kann das Direktorat der Schule oder die Projektleitung unabhängig vom Bürgermeister den Notstand ausrufen.
(3)Hat der Bürgermeister den Notstand ausgerufen, so geht die judikative, legislative und exekutive Gewalt an die Projektleitung über.
§8 Verfassungsänderung
Artikel 1 [Verfassungsänderung]
(1)Diese Verfassung kann – bis auf §1 - §3 – §7 - §8 - §9 durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit verändert werden.
(2)Eine Verfassungsänderung ist auch durch die Projektleitung während des Notstandes möglich.
§9 Bürgerbegehren
Artikel 1 [Bürgerbegehren]
(1)Ein Bürgerbegehren kann zu jeder Verordnung oder der Verfassung (außer § 1,2,3,7,8,und 9) durchgeführt werden.
(2)Ein Bürgerbegehren benötigt 40 Unterschriften um an den Gemeinderat zu gehen. Lehnt der Gemeinderat das Begehren ab, gibt es einen Bürgerentscheid.
(3)Alle Wahlberechtigten können beim Bürgerentscheid wählen. Der Gemeinderat ist an das Votum der Bürger gebunden.
Bei Personenbeschreibung bezieht sich die männliche Form immer auf beide Geschlechter.
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